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- Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem/der Auftraggeber/in und der Ludwig Schlechter E.U. (6370 Kitzbühel
FN588211t) – im Folgenden wird nur die Bezeichnung Auftragnehmer verwendet – gelten ausschließlich diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige
Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch
dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
- Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu
lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer
geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem/der Auftraggeber/in.
2.3 Der/die Auftraggeber/in verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von einem Jahr nach Beendigung dieses
Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen,
deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der/die Auftraggeber/in wird diese
Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die
auch der Auftragnehmer anbietet.
- Aufklärungspflicht des/der Auftraggebers/in / Vollständigkeitserklärung
3.1 Der/die Auftraggeber/in sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des
Beratungsauftrages an seinem/ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des
Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der/die Auftraggeber/in wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende
Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3 Der/die Auftraggeber/in sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle
für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und
ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages
von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit
des/der Beraters/in bekannt werden.
- Berichterstattung / Berichtspflicht
4.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter/innen und gegebenenfalls auch die
beauftragten Dritten dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem/der Auftraggeber/in Bericht zu erstatten.
4.2 Den Schlussbericht erhält der/die Auftraggeber/in in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art
und Umfang des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
4.3 Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem
Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit
gebunden.
- Schutz des geistigen Eigentums
5.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeiter/innen und beauftragten Dritten
geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme,
Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei dem
Auftragnehmer. Sie dürfen vom/von der Auftraggeber/in während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der/die Auftraggeber/in ist insofern nicht
berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu
verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des
Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
5.2 Der Verstoß des/der Auftraggebers/in gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen
vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche,
insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
- Haftung / Schadenersatz
6.1 Der Auftragnehmer haftet dem/der Auftraggeber/in für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im
Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom
Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
6.2 Schadenersatzansprüche des/der Aufraggebers/in können nur innerhalb von 10 Tagen ab Kenntnis von Schaden
und Schädiger, geltend gemacht werden.
6.3 Der/die Auftraggeber/in hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des
Auftragnehmers zurückzuführen ist.
6.4 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang
Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese
Ansprüche an den/die Auftraggeber/in ab. Der/die Auftraggeber/in wird sich in diesem Fall vorrangig an diese
Dritten halten.
- Geheimhaltung / Datenschutz
7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden
geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die
er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des/der Auftraggebers/in erhält.
7.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen
und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über
die Daten von Klient/innen des/der Auftraggebers/in, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
7.3 Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertreter/innen, denen er
sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren
Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
7.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen
bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
7.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung
des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der/die Auftraggeber/in leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür
sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa
Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
- Honorar
8.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer ein Honorar gemäß der Vereinbarung
zwischen dem/der Auftraggeber/in und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem
Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende
Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung innerhalb 10 Tagen durch den Auftragnehmer
ohne Skonto fällig.
8.2 Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich
erforderlichen Merkmalen ausstellen.
8.3 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des/der Auftraggebers/in liegen,
oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so
behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter
Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das
gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten
Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der
Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
8.4 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere
Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird
dadurch aber nicht berührt.
- Elektronische Rechnungslegung
9.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem/der Auftraggeber/in Rechnungen auch in elektronischer Form (per E-Mail)
zu übermitteln. Der/die Auftraggeber/in erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch
den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
- Dauer des Vertrages
10.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung.
10.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- Wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
- wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet
ist, bestehen und diese auf Begehren des Auftragnehmers in weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des
Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen
Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
- Schlussbestimmungen
11.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu
haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
11.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen dieses
Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
11.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des
internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen
Niederlassung des Auftragnehmers. Primär sollte alles unternommen werden, um eine einvernehmliche Lösung zu
erzielen. Für Streitigkeiten ist das Bezirksgericht Kitzbühel zuständig.
Kitzbühel 01. Juli 2023
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